Mit Wirkung zum 11.05.2023 tritt die Richtlinie zum Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur im Pflegebereich (HärtefallfondsPflegeR) in Kraft.

Durch die im Jahr 2022 angefallenen, energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen stehen auch pflegerische Beratungs- und Versorgungsstrukturen vor großen Herausforderungen und es besteht nicht zuletzt die Gefahr, dass diese, für den pflegerischen Alltag so wichtigen Einrichtungen die enormen Kostensteigerungen nicht refinanzieren können und ihren Betrieb aufgeben müssen. Um dem entgegenzuwirken, gewährt der Freistaat Bayern gemäß der neuen HärtefallfondsPflegeR als Billigkeitsleistung Finanzhilfen für ambulante Pflege- und Unterstützungsangebote, die in Ergänzung zu Unterstützungsmaßnahmen des Bundes greifen.

Antragsberechtigt sind gemäß Nr. 2 Satz 1 der HärtefallfondsPflegeR auch Träger vonanerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gem. § 45a Abs. 1 SGB XI sowie Träger von Fachstellen für pflegende Angehörige gem. Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“.

Voraussetzung der Finanzhilfe ist, dass für ein betreffendes Angebot nach Berücksichtigung von Entlastungsmaßnahmen des Bundes ohne die Gewähr der Härtefallhilfen ein sog. „Härtefall“ eintreten würde. Dieser liegt vor, „weil ein längerfristiger Fortbestand der Angebote gefährdet ist oder der Weiterbetrieb nur eingeschränkt möglich wäre, wenn die Sachkosten des Hilfezeitraums die Sachkosten des Vergleichszeitraums (1. Januar bis 31. Dezember 2021) übersteigen und diese Steigerung nicht durch Vergütungserhöhungen oder anderweitige (staatliche) Unterstützung ausgeglichen wurde.“ (Nr. 3 Satz 2 der HärtefallfondsPflegeR).

Bei Erfüllung der Voraussetzungen können Leistungen in der folgenden Höhe gewährt werden:

  • Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, für die der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden kann, je zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkanntem und durchgeführtem Angebot einmalig bis zu 700 €.
  • Bei Fachstellen für pflegende Angehörige, je eigenständiger Fachstelle gem. Nr. 2.4 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ einmalig bis zu 850 €.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Ausreichung der Leistung ein Härtefall im Sinne der Richtlinie vorliegen muss. Sofern sich herausstellt, dass der Härtefall nicht oder nicht in der gewährten Höhe vorgelegen hat, kann die Leistung zurückgefordert werden.

Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Pflege unter Richtlinie zum Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur im Pflegebereich (HärtefallfondsPflegeR).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mailadresse .