Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte
Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten.
Die Fachstellen für Demenz und Pflege beraten interessierte Kommunen zu Pflegestützpunkten und möglichen Förderungen.
"Regelförderung" der Pflegestützpunkte
Mit Inkrafttreten der Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.11.2020, Az. 42-G8300-2020/695, zum 31.12.2020 können Kommunen eine Regelförderung von Pflegestützpunkten erhalten.
Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.
Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.
Pflegestützpunkte können eine Förderpauschale in Höhe von jährlich bis zu 20.000 Euro für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 der Richtlinie zur Förderung im Bayerischen Netzwerk Pflege beantragen, berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle.
Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro.
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Regelförderung von Pflegestützpunkten ist in der hierfür geltenden Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ geregelt.
Einmalige Förderung zur Anschubfinanzierung für die Errichtung eines neuen Pflegestützpunktes sowie die Förderung der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers
In den seit November 2019 gültigen Fördergrundsätzen sind die Details zur Förderung der Pflegestützpunkte geregelt.
Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen. Antragsteller können Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke sein.
Neue Pflegestützpunkte können für den Aufbau eine einmalige Anschubfinanzierung erhalten. Gefördert werden einmalig die Ausgaben für Sachmittel für Pflegestützpunkte, die ab dem Jahr 2019 initiiert werden. Förderfähig sind die Sachausgaben, die nicht durch die anderen Kostenträger gedeckt sind. Die Sachausgaben dürfen insgesamt 75 Prozent der Gesamtkosten im Förderzeitraum nicht überschreiten. Die Förderpauschale beträgt einmalig bis zu 20.000 Euro. Bei räumlicher Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige ist eine zusätzliche Förderung von einmalig 3.000 Euro möglich.
Bestehende und neue Pflegestützpunkte können eine Förderung für Maßnahmen der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers erhalten. Die Förderpauschale beträgt je Maßnahme einmalig bis zu 15.000 Euro.
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung von Pflegestützpunkten ist in den hierfür geltenden Fördergrundsätzen geregelt.
Antragsformulare und weitere Hinweise finden Sie hier.
Weitere Informationen
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Pflegestützpunkte - Informationen zu Fördergrundsätzen
Information der ARGE der Pflegekassen in Bayern
Rahmenvertrag Pflegestützpunkte Bayern
Weitere Informationen
Rahmenvertrag PSP
Anlage 1 Errichtungsantrag
Anlage 2 PSP Stützpunktvertrag
Anlage 2 PSP Stützpunktvertrag Anlage 1 Betriebskonzept
Anlage 2 PSP Stützpunktvertrag Anlage 2 Datenschutzvereinbarung
Anlage 3 Hausbesuche
Anlage 4 Qualitätssicherung und Dokumentation der Arbeit
Anlage 5 Mindestinhalte des Berichtswesens
Anlage 6 Modalitäten der Abrechnung
Anlage 6 Modalitäten der Abrechnung Anlage Berechnungsblatt Angestelltenmodell
Anlage 6 Modalitäten der Abrechnung Anlage Berechnungsblatt Kooperationsmodell
Die Pflegeberatung des MDK Bayern
Hinweise zur Umsetzung der Träger der Pflegestützpunkte
Hinweise zur Umsetzung der Errichtung eines Pflegestützpunktes (PSP)
FAQ - Fachtag Pflegestützpunkte
FAQ - Fragenliste zum Fachtag Pflegestützpunkte
Das kommunale Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten gilt bis zum 31.12.2023. (Stand Januar 2022)